Bewerbung & Datenschutz: Das müssen Unternehmen beachten

Letztes Update:
15.09.2026
In Personalabteilungen spielt der Datenschutz eine große Rolle: Neben Namen und Kontaktdaten der potenziellen Mitarbeitenden unterliegen auch Daten aus dem Lebenslauf und anderen Bewerbungsunterlagen dem Datenschutz und den Vorgaben der DSGVO.
Bewerbung & Datenschutz: Das müssen Unternehmen beachten
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Unternehmen müssen Bewerber:innen über Datenverarbeitung und Rechte informieren.
  • Bewerbungsunterlagen dürfen intern nur an erforderliche Empfänger weitergeleitet werden.
  • Bewerberdaten sind nach Absage spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
  • Social Monitoring in beruflichen Netzwerken ist unter Einhaltung bestimmter Vorgaben teils zulässig, in privaten nicht.
  • Digitale Bewerbermanagementsysteme erleichtern DSGVO-konforme Datenverwaltung.
  • Vorsichtiger Umgang mit KI–Systemen und -Features.

Welche datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sind im HR-Bereich relevant? Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Bewerbungsunterlagen? Ist Social Monitoring erlaubt? Alles rund um Bewerbung, DSGVO und die größten No-Gos.

Warum Datenschutz bei Bewerbungen wichtig ist

Um sich ein Bild davon zu machen, ob Bewerber:innen zum eigenen Unternehmen passen, sind Personalverantwortliche auf die Informationen aus Anschreiben, Lebensläufen und Zeugnissen angewiesen. Oft sind darin personenbezogene Daten enthalten – vom Alter über die Adresse und die Schullaufbahn bis hin zur Religionszugehörigkeit.

Da einige dieser Daten auch für Mitarbeitende außerhalb der HR-Abteilung interessant sind, muss der Datenschutz bei der berechtigten Weitergabe der Bewerbungsunterlagen dafür sorgen, dass keine Unbeteiligten von den Daten Kenntnis erlangen können. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) spielen hier eine wichtige Rolle: Die Datenschutzgesetze schützen sowohl die Daten von Bewerber:innen als auch der Beschäftigten im Unternehmen.

Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten unterliegen im deutschen und europäischen Recht einer strengen Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO), da sie immer auch einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bedeutet. Gerade im Bewerbungsprozess, in dessen Lauf eine Vielzahl personenbezogener Daten abgefragt und gesammelt werden, ist es Unternehmen deshalb anzuraten, sich mit den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen.

Relevanz arbeitsrechtlicher Vorgaben für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung  

Die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Bewerbungsprozess ist regelmäßig nur zulässig, wenn die über Bewerbungsunterlagen oder Interviews erhobenen Daten für die Entscheidung über die Einstellung erforderlich sind. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzusetzen. . Zusätzlich muss der Arbeitgeber sich die Frage stellen: Wann überwiegt das Informationsinteresse des Unternehmens das Recht der Bewerber:innen auf informationelle Selbstbestimmung?

Da diese Frage schwierig zu beantworten ist, bedürfen Datenschutz- und Arbeitsrecht einer gemeinsamen Betrachtung: Daten, die der Arbeitgeber in arbeitsrechtlich zulässiger Weise abfragen darf, können datenschutzrechtlich zulässigerweise erhoben und gespeichert werden . Fragen zum Privatleben, insbesondere zur Familienplanung, oder auch zu Freizeitverhalten und Hobbys sind unzulässig.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Bewerberdaten: § 26 BDSG

Damit Unternehmen Bewerberdaten überhaupt erheben und verarbeiten dürfen, brauchen sie eine klare Rechtsgrundlage. Diese ergibt sich aus § 26 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 88 DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO: Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Wichtig zu wissen: Bewerberinnen und Bewerber gelten nach § 26 Abs. 8 BDSG ausdrücklich als Beschäftigte – sie genießen damit denselben Schutz wie Mitarbeitende im laufenden Arbeitsverhältnis. Das bedeutet für die Praxis:

  • Die Datenerhebung muss auf das für die Stellenbesetzung erforderliche Minimum beschränkt bleiben.
  • Eine darüber hinausgehende Verarbeitung – etwa für andere offene Stellen oder einen Bewerberpool – bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der Bewerber:innen.
  • Die Datenverarbeitung  muss im Verarbeitungsverzeichnis (VVT) dokumentiert sein.

Datenschutz bei Bewerbungen: DSGVO Pflichten im Überblick

Die DSGVO und das BDSG regeln den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten. Sie betrifft somit auch den Datenschutz bei Bewerberdaten. Unternehmen müssen die Bewerbungsunterlagen von potenziellen Arbeitnehmer:innen bestmöglich schützen – das gilt während des gesamten Bewerbungsprozesses. Besonders wichtig rund um Bewerbungsunterlagen und Datenschutz sind dabei die folgenden Punkte.

Information der Bewerber:innen über die Datenverarbeitung

Für einen ausreichenden Datenschutz der Bewerberdaten müssen Unternehmen alle Bewerber:innen über die nachfolgende Datenverarbeitung aufklären und sie über ihre Rechte als Betroffene informieren. Das kann beispielsweise mittels einer automatischen Antwort-E-Mail auf eine Bewerbung via E-Mail erfolgen.

Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Datenschutzerklärung für Bewerber:innen.

Vor allem die Zweckbindung (nach Art. 5 DSGVO) ist für die der Datenerhebung und -speicherung der Daten von Bewerbenden wichtig. Der Zweck für die Erhebung von Bewerberdaten ist unter normalen Umständen die Entscheidung über ein Beschäftigungsverhältnis. Darüber sollten die Bewerber:innen zum Beispiel mittels automatischer Antwort auf eine Bewerbungs-Mail oder als Hinweis in einem Bewerbungs-Portal informiert werden.

Um ihren Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nachzukommen, sollten Unternehmen nach Eingang der Bewerbung u.a. folgende Informationen mitteilen:

Welche personenbezogenen Daten erhoben wurden (Lebenslauf, Zeugnisse usw.),

Wer die Daten verarbeitet (HR-Bereich, Chef:in der betreffenden Abteilung, die die Stelle ausgeschrieben hat etc.),

Woher die Daten stammen (eigene Bewerbung, Übermittlung durch Dienstleister),

Speicherdauer (die Aufbewahrungsfrist der Bewerbungsunterlagen) sowie

Rechte der Bewerber:innen. Dazu gehören das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung der Daten (Art. 16 DSGVO) und das Recht auf Löschung (nach Art. 17 DSGVO).

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT)

Arbeitgeber:innen sind zudem auch verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis (VVT) zu führen. Hier werden alle Verarbeitungen personenbezogener Daten transparent dokumentiert. Diese Übersicht erleichtert sowohl Betroffenenanfragen, Prüfungen durch Aufsichtsbehörden sowie das Einhalten der festgeschriebenen Löschfristen von Bewerbungsunterlagen. Das VVT ist nicht nur für den Bewerbungsprozess relevant, sondern für alle HR-Prozesse.

Weitergabe von Daten: Nur an intern an der Auswahl beteiligte Personen oder mit ausdrücklicher Einwilligung

Eine Herausforderung für viele Unternehmen ist die Gewährleistung des Datenschutzes bei der internen Weitergabe von Bewerbungsunterlagen – also innerhalb des eigenen Unternehmens, zwischen HR und den jeweils beteiligten Führungskräften. Arbeiten Sie mit externen Personaldienstleistern oder Headhuntern zusammen, gelten zusätzliche Anforderungen. Dieser Abschnitt fokussiert auf die interne Weitergabe im eigenen Unternehmen. Die interne Weiterleitung an direkt am Verfahren beteiligte Personen – zuständige Sachbearbeiter:innen der Personalabteilung sowie Vorgesetzte der ausgeschriebenen Stelle – ist auf Basis von § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit.b DSGVO zulässig, ohne dass eine gesonderte Einwilligung erforderlich wäre. Pauschal an Kolleg:innen weitergeleitet werden darf eine Bewerbung dagegen nicht.

Sobald die Unterlagen jedoch zweckändernd eingesetzt werden sollen – etwa für eine andere offene Stelle oder eine persönliche Empfehlung an Dritte, ist dies nicht mehr von der ursprünglichen Rechtsgrundlage gedeckt. Es ist dann die vor der Weitergabe ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Diese sollte dokumentierbar sein, also entweder schriftlich oder in Textform (z.b. durch eine Bestätigung per E-Mail)eingeholt werden.  

Persönliche Empfehlungen und die Weitergabe von Kontaktdaten ohne entsprechende Einwilligung sind unzulässig. Die unbedachte Weitergabe von Bewerberdaten kann dazu führen, dass das Unternehmen den notwendigen Datenschutz nicht gewährleistet – mit Konsequenzen bis hin zu Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO (siehe BGH-Urteil unten).

Talenpool und Social Monitoring

Es kann sinnvoll sein, eine Einwilligung zur Aufnahme in einen Talentpool sowie in ein entsprechendes Monitoring in beruflichen Netzwerken oder auch eine Weitergabe beispielsweise an andere Konzernunternehmen bereits zusammen mit der Erhebung der Bewerbungsunterlagen abzufragen.

Hinweis für Unternehmen, die mit externen Personaldienstleistern oder Headhuntern zusammenarbeiten: Sobald Bewerberdaten an Dritte weitergegeben werden, gelten zusätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen – insbesondere eigene Informationspflichten des Dienstleisters nach Art. 14 DSGVO.

Was passiert bei einer Datenpanne im Bewerbungsprozess? BGH spricht Schadensersatz zu

Datenschutz bei Bewerberdaten ist nicht nur eine theoretische Pflicht – ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, welche konkreten Konsequenzen ein einziger Fehler im Bewerbungsprozess haben kann.

BGH-Urteil vom 23.06.2026: Fehlgeleitete Xing-Nachricht kostet Schadensersatz (Az.: VI ZR 97/22)

Im Oktober 2018 führte eine Mitarbeiterin der Quirin-Bank ein Bewerbungsverfahren über den Xing-Messenger durch. Beim Versenden einer vertraulichen Nachricht unterlief ihr ein Fehler: Die Mitteilung ging nicht nur an den Bewerber, sondern zusätzlich an einen unbeteiligten Dritten – einen früheren Branchenkollegen des Kandidaten. Die Nachricht enthielt den Nachnamen und das Geschlecht des Bewerbers, Informationen über das laufende Bewerbungsverfahren sowie die interne Bewertung des Kandidatenprofils. Der ungewollte Empfänger sprach den Bewerber daraufhin direkt auf seine Stellensuche an.

Vorgeschichte: Der BGH legte den Fall im September 2023 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Im September 2025 entschied der EuGH, dass es für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle gibt: Negative Gefühle wie Kontrollverlust über die eigenen Daten oder die begründete Furcht vor Missbrauch können einen immateriellen Schaden darstellen – auch ohne nachweisbaren Vermögensschaden.

Auf dieser Grundlage entschied der BGH am 23.06.2026: Der Bewerber hat dem Grunde nach Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die Bemessung der konkreten Schadenshöhe wurde zur neuen Verhandlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den parallel geltend gemachten Unterlassungsanspruch lehnte der BGH ab: Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens fehlt es an einer Wiederholungsgefahr.

Was das Urteil für Unternehmen bedeutet

Der BGH stellte in seiner Entscheidung drei Punkte klar, die für alle Unternehmen mit Bewerbungsprozessen relevant sind:

1. Ein Nachname reicht für Personenbezug aus. Die Bank argumentierte, der Nachname allein ermögliche keine eindeutige Identifizierung. Der BGH wies das zurück: Entscheidend ist, ob eine Person identifizierbar ist – nicht ob sie allein anhand eines einzelnen Merkmals eindeutig bestimmt werden kann.

2. Kontrollverlust über Bewerberdaten ist ein Schaden. Bislang wiesen Vorinstanzen Klagen oft ab, weil kein „konkreter Schaden" nachgewiesen wurde. Der BGH korrigierte das: Der Schadensbegriff der DSGVO ist weit auszulegen. Sobald ein Dritter die fehlgeleiteten Daten gelesen und den Bewerber aktiv darauf angesprochen hat, liegt ein immaterieller Schaden vor – auch ohne finanzielle Einbuße.

3. Kein automatischer Schadensersatz – aber niedrige Hürde. Der bloße Datenschutzverstoß begründet noch keinen Anspruch. Rechtsverletzung, Schaden und Kausalität müssen eigenständig nachgewiesen werden. Doch die Hürde ist gering: Im geschilderten Fall genügte der Rückruf des Dritten als Nachweis. Fachleute schätzen realistische Schadensersatzbeträge in vergleichbaren Fällen auf mindestens 1.000 bis 2.500 Euro.

Was HR-Verantwortliche jetzt konkret tun sollten

Das Urteil macht deutlich: Die unbedachte Weitergabe von Bewerberdaten ist kein Kavaliersdelikt. Unternehmen sollten ihre Prozesse auf folgende Schwachstellen prüfen:

  • Messenger und E-Mail-Verteiler regelmäßig kontrollieren – Autovervollständigung und ähnliche Empfänger sind ein häufiger Fehlergrund
  • Zugriff auf Bewerberdaten konsequent beschränken – nur Personen, die direkt am Verfahren beteiligt sind, dürfen Einsicht erhalten
  • HR-Tools auf DSGVO-Konformität prüfen – zertifizierte Bewerbermanagementsysteme reduzieren das Risiko fehlgeleiteter Daten erheblich
  • Datenpannen dokumentieren, bewerten und melden – auch vermeintlich kleine Vorfälle wie eine falsch adressierte Nachricht können nach Art. 33 DSGVO innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen; bei hohem Risiko für Betroffene greift zusätzlich die Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 DSGVO
  • Team regelmäßig schulen – gerade bei digitalen Kommunikationskanälen entstehen Fehler oft aus Routine und Unachtsamkeit

Datensparsamkeit: Weniger Daten sind mehr

Zu den Grundsätzen der DSGVO gehört der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Im Bewerbungsprozess bedeutet das konkret, nur die Daten zu erheben, die für die Entscheidung über die Einstellung tatsächlich erforderlich sind – keine Angaben zu Familienplanung, Hobbys oder politischen Ansichten. Dieser Grundsatz gilt über den Bewerbungsprozess hinaus für alle HR-Prozesse. Wie Personalabteilungen ihn in der Praxis umsetzen: Datenschutz in der Personalabteilung.

Bei Absage Bewerbung löschen? DSGVO und AGG beachten

Die DSGVO gilt nicht nur während des Bewerbungsprozesses und über die Einstellung hinaus: Auch bei einer Absage der Bewerbung gilt der Datenschutz. In diesem Fall sind für die Aufbewahrung der Bewerbung wichtige Fristen zu beachten.

Wichtig für HR-Verantwortliche: Sollte eine Bewerbung nicht angenommen werden, ist der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten erloschen. Eine Speicherung der Bewerbungsunterlagen nach Absage ist nicht vorgesehen. Die Daten müssen deshalb gelöscht und Bewerbungsunterlagen vernichtet werden. Dabei ist auch sicherzustellen, dass die Unterlagen bei allen internen Empfängern aus E-Mail-Postfächern oder von lokalen Endgeräten gelöscht werden. Welche Fristen dabei gelten, richtet sich nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). rechtlichen Aufbewahrungsfristen Bewerber:innen können Ansprüche wegen einer vermeintlich ungerechten Behandlung nur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Ablehnung geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Zu dieser Frist kommen weitere drei Monate, um die Ansprüche per Klage geltenden zu machen (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Ein Sicherheitsaufschlag von einem Monat ist zulässig, um möglichen Verzögerungen zwischen dem Einreichen der Klage und der Zustellung durch das Gericht Rechnung zu tragen.Das bedeutet: Arbeitgeber können sich als Faustregel merken, dass Bewerbungsunterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten zu löschen sind – dieser Puffer schützt vor Klagen und entspricht der gängigen Praxis.

Hinfällig wird diese Löschfrist nur, wenn mit den Bewerber:innen eine längere Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, z. B. für die Speicherung in einem Bewerberpool. Diese Vereinbarung sollte im besten Fall schriftlich festgehalten werden.

Nach einer Einstellung gelten andere Aufbewahrungsregeln: Die Daten des eingestellten Kandidaten wandern in die Personalakte, für die eigene Fristen und Zugriffsrechte gelten. Alles dazu: Datenschutz in der Personalakte →

Sonderfälle Social Monitoring und Einzelfragen im Bewerbungsgespräch: Was ist erlaubt?

Mit Social Monitoring bezeichnet man das Einholen von weiterführenden Informationen über Bewerber:innen aus sozialen Netzwerken. Viele Unternehmen bedienen sich bereits dieser Methode – ganz unumstritten ist sie jedoch nicht: Strittig ist insofern, ob das Googeln von Bewerber:innen und die gezielte Recherche durch den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken datenschutzrechtlich erlaubt ist.

Zwar wiegt das schutzwürdige Interesse von Bewerber:innen an ihrer Privatsphäre schwer, andererseits wurden die Daten von den Bewerber:innen bewusst veröffentlicht.

Allgemein sollte jedoch im Hinblick auf soziale Netzwerke differenziert werden:

Der Zugriff auf berufsorientierte Netzwerke wie XING und LinkedIn kann insbesondere dann zulässig sein, wenn die Unterlagen von Bewerber:innen auf die jeweiligen Profile in solchen beruflichen Netzwerken verweisen.

Nachforschungen zukünftiger Arbeitgeber:innen in privaten sozialen Netzwerken sind dagegen in aller Regel unzulässig, da solche Recherchen keinen Tätigkeitsbezug mehr aufweisen.

Stichwort Tätigkeitsbezug: Manche Einzelfragen in Bewerbungsgesprächen, bei denen dieser Bezug fehlt, schießen über das Ziel hinaus. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber nach Grunddaten und Zeugnissen früherer Arbeitgeber oder Nachweise über tätigkeitsrelevante Qualifikationen fragen. Auskunftsersuche über das Privatleben, die sexuelle Orientierung oder über politische Ansichten und die persönliche Weltanschauung sind dagegen als klares No-Go zu betrachten. Diese Daten dürfen somit auch nicht erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden.  Auch eine Einwilligung der Bewerber:innen ist in diesen Fällen regelmäßig nicht als wirksam anzusehen: Im Bewerbungsverhältnis besteht ein strukturelles Machtgefälle, das die Freiwilligkeit einer Einwilligung grundsätzlich in Frage stellt (§ 26 Abs. 2 BDSG). Unzulässige Fragen bleiben daher auch mit Einwilligung in aller Regel unzulässig.

Bewerbungsprozess digital managen

Personaler:innen tragen im Umgang mit Bewerberdaten eine große Verantwortung und müssen sich an strenge Datenschutzregeln halten. Unterstützung bekommen sie von der fortschreitenden Digitalisierung: Digitale Bewerbermanagementsysteme vereinfachen die Berücksichtigung der DSGVO-Vorschriften und gewährleisten den erforderlichen Schutz der Bewerberdaten.

So gibt es zum Beispiel automatische Löschmechanismen. Zudem wird in solchen Systemen genau protokolliert, wann welche Daten weitergegeben oder verwendet wurden. Dies erleichtert es HR-Profis, den hohen Ansprüchen der Datenschutzgrundverordnung gerecht zu werden.

KI-Einsatz im Bewerbungsprozess  

Viele Bewerbermanagementsysteme bieten heutzutage KI-Funktionen, etwa um Lebensläufe und Bewerbungsunterlagen auszuwerten und mit dem Stellenanforderungen zu matchen.  

Der Einsatz solcher Funktionen unterliegt strengen Regelungen und Vorgaben. Im Datenschutzrecht gilt insoweit gemäß Art. 22 DGSVO das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung. Ohne eine ausdrückliche, Informierte und vor allem freiwillige Einwilligung darf keine KI-gestützte Entscheidung über die Eignung bzw. über eine Einstellung oder nicht Einstellung getroffen werden. Regelmäßig wird es aber an der Freiwilligkeit einer solchen Entscheidung fehlen. Es empfiehlt sich, den Prozess stets so auszugestalten, dass ein Mensch die relevanten Entscheidungen trifft.

Zudem sind unterfallen KI-Systeme, die für die Einstellung und Auswahl von Bewerbern verwendet werden, insbesondere für Sichtung, Filterung und Bewertung von Bewerbern den strengen Regelungen zu Hochrisiko-KI-Systemen nach der KI-Verordnung.  

Arbeitgeber:innen und Personaler:innen tun gut daran, sich vor der Aktivierung oder Nutzung entsprechender KI-Features durch ihren Datenschutzbeauftragten sowie durch einen KI-Beauftragten beraten zu lassen.

Fazit: DSGVO im Recruiting unbedingt beachten – und mit Software vereinfachen

Von Informationspflichten bis hin zu Dokumentationspflichten – seit Inkrafttreten der DSGVO und des BDSG gelten für Unternehmen in puncto Datenschutz und Bewerberdaten klare Vorgaben. Personaler:innen genauestens auf alle Einzelheiten im Bewerbungsprozess achten und den datenschutzkonformen Ablauf eines jeden Bewerbungsverfahrens einzeln prüfen – doch je größer das Unternehmen und umso mehr Bewerbungsverfahren laufen, umso schwieriger wird es, alle Fristen und Vorgaben ohne digitale Unterstützung einzuhalten.

Digitale Bewerbermanagementsysteme und Datenschutzsoftware helfen HR-Teams dabei, alle Vorgaben entsprechend der DSGVO und des BDSG umzusetzen. Bewerberdaten digital zu managen bringt nicht nur eine große Arbeitserleichterung, sondern steht darüber hinaus für gelebten Datenschutz.

Nicht nur HR-Experten stehen immer mehr Tools rund um die Bewerbung zur Verfügung. Auch Bewerbende haben immer mehr Möglichkeiten, sich schnell und unkompliziert bei Unternehmen zu bewerben. Was gilt bei einer Bewerbung per Whatsapp im Datenschutz? Oder bei einem Bewerbungsgespräch per Skype? Welche Rolle spielt Künstliche Intelligenz für die HR-Abteilung? Bei speziellen Fragen wie diesen sollten Unternehmen sich an ihre:n Datenschuztbeauftragte:n wenden, um vom Fortschritt sicher profitieren und den Datenschutz dennoch sicher einhalten können.

Häufige Fragen

Sie haben noch Fragen? Wir haben die Antworten

Was gilt bei Bewerbungen im Datenschutz?

Bei Bewerbungen gelten die DSGVO sowie die speziellen Vorgaben des BDSG. Diese schützen alle personenbezogenen Angaben, die Bewerber:innen in ihren Bewerbungsunterlagen an potenzielle Arbeitgeber übermitteln vor einer unrechtmäßigen Verarbeitung. Die Regelungen der DSGVO und des BDSG schreiben Unternehmen vor, wann welche Daten in welchem Umfang genutzt und an wen sie weitergegeben werden dürfen. Die Einhaltung der Vorgaben schützt Unternehmen nicht nur vor Strafen, sondern unterstreicht ihr Image als vertrauenswürdiger und zuverlässiger Arbeitgeber.

Wie informiere ich über den Datenschutz in einer Bewerbung?

Wenn Unternehmen Stellen ausschreiben, müssen Sie Ihre Bewerber:innen auf die anschließende Verarbeitung der Bewerberdaten hinweisen und Bewerbende über ihre Rechte als Betroffene aufklären. Das kann zum Beispiel per Antwort-E-Mail auf eine Bewerbung erfolgen. Damit Sie auf der sicheren Seite bei der Formulierung sind, stellen wir Ihnen eine kostenlose Datenschutzerklärung für Bewerber:innen zur Verfügung.

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Ivona Simic
Content & Social Media Manager
Ivona Simic ist Content & Social Media Managerin bei Proliance. Sie verantwortet die redaktionellen Inhalte im CMS und unterstützt SEO & Content Marketing und steigert die Sichtbarkeit. Ihre operativen Stärken liegen in der Organisation und Umsetzung von Online- und Offline-Events, der Steuerung von Kooperationen sowie der Entwicklung und Optimierung von Content für verschiedene digitale Kanäle. Mit einem hands-on Ansatz sorgt sie für effiziente Prozesse und erfolgreiche Kampagnen.
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Marcus Geck
Senior Privacy Manager
Seit 2023 berät Marcus bei Proliance in seiner Funktion als Senior Privacy Manager Kunden bei der praktischen Umsetzung der komplexen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Durch seine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie Unternehmensberater im Bereich Datenschutz kennt der Volljurist und Europajurist die Herausforderungen, vor denen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stehen, genau.
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