KI im Unternehmen: Warum der Betriebsrat jetzt einen Sachverständigen beauftragen kann – und sollte

- Gesetzlich verankert: Seit 2021 erleichtert das Gesetz die Hinzuziehung eines KI-Sachverständigen, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung künstlicher Intelligenz im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben beurteilen muss.
- Kosten beim Arbeitgeber: Nach Einigung auf Person und Vergütung trägt der Arbeitgeber die Kosten des Sachverständigen.
- Breite Anwendung: Das Mitbestimmungsrecht greift bei KI in Recruiting, Leistungsüberwachung, automatisierten Entscheidungen und Tools wie Microsoft Copilot.
- Keine Zulassung nötig: Entscheidend ist nachgewiesene Fachkompetenz in Recht, Technik und KI-Compliance – keine staatliche Zertifizierung erforderlich.
- EU AI Act erhöht den Druck: Der AI Act gilt stufenweise: erste Regelungen bereits seit Februar 2025, weitere seit August 2025 und der allgemeine Geltungsbeginn grundsätzlich ab August 2026.
Was regelt § 80 Abs. 3 BetrVG – und warum ist KI jetzt explizit erwähnt?
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 wurde § 80 Abs. 3 BetrVG um eine besondere Regelung zur Beurteilung der Einführung oder Anwendung künstlicher Intelligenz ergänzt. Die maßgebliche Aussage lautet:
„Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich."
Die Regelung erleichtert die Prüfung der Erforderlichkeit. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige externe Beratung automatisch beauftragt werden kann. Person, Aufgabenstellung, Umfang und Vergütung müssen weiterhin angemessen bestimmt und grundsätzlich mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Wann gilt die Regelung? Voraussetzungen im Überblick
Die Regelung greift immer dann, wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI-Systemen beurteilen muss. Das ist insbesondere der Fall bei:
- Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung)
- Allgemeinen Aufgaben nach § 80 BetrVG (z. B. Beschäftigungsförderung, Arbeitnehmerschutz)
- Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG, wenn KI-Einführungen zu erheblichen Veränderungen führen
Wichtig: Der Betriebsrat muss sich mit dem Arbeitgeber über die Person des Sachverständigen, die Aufgabenstellung und die Vergütung einigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Angelegenheit arbeitsgerichtlich klären lassen; ob ein Eilverfahren in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Die KI-Regelung erleichtert die Annahme der Erforderlichkeit, beseitigt aber nicht die Anforderungen an einen konkreten, angemessenen und aufgabenbezogenen Beratungsauftrag.
Was zählt als „Künstliche Intelligenz" im Sinne des BetrVG?
Das BetrVG selbst definiert den Begriff „Künstliche Intelligenz" nicht abschließend. In der Praxis orientieren sich Gerichte und Experten zunehmend an der Definition des EU AI Acts, der KI-Systeme als maschinenbasierte Systeme beschreibt, die auf Basis von Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen. Entscheidend ist: Wenn ein System eigenständig Schlussfolgerungen zieht und damit Einfluss auf Arbeitnehmer hat, ist der Betriebsrat in der Regel beteiligungspflichtig.
Welche KI-Systeme lösen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus?
KI in der Personalauswahl und im Recruiting
KI-Systeme im Recruiting können unterschiedliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen. Bei Einstellungen kann insbesondere § 99 BetrVG relevant sein, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kommt in Betracht, wenn eine technische Einrichtung objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Funktion und Nutzung des Systems ab. Der Betriebsrat sollte frühzeitig eingebunden werden.
KI-gestützte Leistungs- und Verhaltensüberwachung
Systeme, die Arbeitszeiten, Produktivität oder das Verhalten von Mitarbeitenden automatisiert erfassen und auswerten, unterliegen dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt auch für KI-Module in bestehenden HR- oder ERP-Systemen.
Automatisierte Entscheidungssysteme
Ob Schichtplanung per Algorithmus, KI-basiertes Scoring für Gehaltserhöhungen oder automatisierte Urlaubsplanung: Automatisierte Entscheidungen können Beteiligungsrechte auslösen. Maßgeblich sind jedoch die konkrete Maßnahme, die Nutzung des Systems und die jeweils einschlägige betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift. Eine automatische Zuordnung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht möglich.
Generative KI-Tools im Arbeitsalltag
Auch der Einsatz von Tools wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder ähnlichen generativen KI-Anwendungen kann Beteiligungsrechte des Betriebsrats berühren. Das gilt insbesondere, wenn Nutzungs-, Kommunikations- oder Leistungsdaten von Beschäftigten erfasst oder ausgewertet, Arbeitsergebnisse bewertet oder Arbeitsprozesse verbindlich gesteuert werden. Ein rein freiwilliger Schreibassistent ohne Überwachungsfunktion ist dagegen nicht allein wegen seines KI-Charakters mitbestimmungspflichtig.
Wer darf als Sachverständiger für den Betriebsrat auftreten?
Es gibt keine formale Zertifizierung oder staatliche Zulassung für KI-Sachverständige nach § 80 BetrVG. Entscheidend ist, dass die Person oder Organisation über die tatsächliche Fachkompetenz verfügt, um KI-Systeme im betrieblichen Kontext rechtlich und technisch zu beurteilen. Das kann eine spezialisierte Beratungsgesellschaft, eine Rechtsanwaltskanzlei mit KI-Expertise oder – wie im Fall von Proliance – ein auf KI-Compliance spezialisierter Dienstleister sein.
Welche Qualifikationen sollte ein KI-Sachverständiger mitbringen?
Ein guter KI-Sachverständiger für den Betriebsrat sollte folgende Kompetenzen vereinen:
- Rechtliches Know-how: Kenntnisse in der DSGVO-Beratung und dem EU AI Act
- Technisches Verständnis: Fähigkeit, KI-Systeme und ihre Funktionsweise zu analysieren
- Praxiserfahrung: Erfahrung mit der Beurteilung realer KI-Systeme im Unternehmenskontext
- Kommunikationsstärke: Komplexe Sachverhalte verständlich für Betriebsratsgremien aufbereiten
Wer trägt die Kosten? Der Arbeitgeber – unter bestimmten Bedingungen
Die Kosten für den Sachverständigen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber – vorausgesetzt, Betriebsrat und Arbeitgeber haben sich auf die Person und die Vergütung geeinigt. Bei der Beurteilung der Einführung oder Anwendung eines konkreten KI-Systems wird die Erforderlichkeit der Sachverständigenunterstützung gesetzlich erleichtert. Der Arbeitgeber kann jedoch Einwände gegen die konkrete Person, die fachliche Eignung, den Auftragsumfang, die Erforderlichkeit einzelner Leistungen und die Vergütung erheben.
Wie läuft die Beauftragung eines KI-Sachverständigen in der Praxis ab?
- Schritt – Beschluss des Betriebsrats: Der Betriebsrat fasst zunächst einen förmlichen Beschluss, einen Sachverständigen hinzuziehen. Dieser Beschluss sollte dokumentieren, welches KI-System beurteilt werden soll und welche konkreten Fragen der Sachverständige klären soll.
- Schritt – Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen: Der Betriebsrat wählt einen geeigneten Sachverständigen aus und teilt dem Arbeitgeber die gewünschte Person sowie die geplante Aufgabenstellung mit. Proliance steht hier als erfahrener Partner zur Verfügung – mit nachgewiesener Expertise in KI-Compliance, Datenschutz und Arbeitsrecht.
- Schritt – Abstimmung mit dem Arbeitgeber: Arbeitgeber und Betriebsrat schließen eine Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen ab. Diese regelt Person, Aufgabe und Vergütung. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Betriebsrat den Rechtsweg beschreiten.
- Schritt – Gutachten und Handlungsempfehlungen: Der Sachverständige analysiert das KI-System, bewertet es rechtlich und technisch und bietet konkrete Handlungsempfehlungen – etwa zur Gestaltung einer Betriebsvereinbarung, zu notwendigen Schutzmaßnahmen oder zur Frage, ob das System überhaupt eingesetzt werden darf.
KI-Compliance und Betriebsrat – was kommt mit dem EU AI Act auf Unternehmen zu?
Hochrisiko-KI-Systeme nach AI Act – besondere Relevanz für den Betriebsrat
Der EU AI Act gilt stufenweise und klassifiziert bestimmte KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Systeme im Bereich Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit. Das kann zum Beispiel betreffen:
- KI zur Sichtung von Bewerbungen
- KI zur Leistungsbewertung von Mitarbeitenden
- KI zur Überwachung und Steuerung von Arbeitsprozessen
Für diese Systeme können unter anderem Anforderungen an Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Aufzeichnungen, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit gelten. Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben ein berechtigtes Interesse daran haben, die Auswirkungen und Schutzmaßnahmen nachvollziehen zu können. Der AI Act begründet jedoch nicht automatisch ein eigenständiges Prüf- oder Kontrollrecht des Betriebsrats.
Dokumentationspflichten und Transparenz als neue Anforderungen
Der AI Act verpflichtet Unternehmen, für Hochrisiko-KI-Systeme umfangreiche technische Dokumentationen zu erstellen und zu pflegen. Ein KI-Sachverständiger kann dem Betriebsrat helfen, diese Unterlagen zu verstehen und zu bewerten – und damit sicherzustellen, dass Arbeitnehmerrechte gewahrt bleiben.
Wie hängen AI Act, DSGVO und BetrVG zusammen?
Die drei Regelwerke greifen ineinander: Der EU AI Act setzt den europäischen Rahmen für den sicheren KI-Einsatz. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, die KI-Systeme verarbeiten. Das BetrVG sichert die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene. Ein ganzheitlicher Ansatz – wie ihn Proliance bietet – berücksichtigt alle drei Dimensionen.
Proliance als KI-Sachverständiger für Ihren Betriebsrat
Unsere Expertise im Bereich KI-Compliance
Proliance ist spezialisiert auf Datenschutz, Informationssicherheit und KI-Compliance. Wir begleiten Unternehmen und ihre Gremien bei der rechtssicheren Einführung und Bewertung von KI-Systemen – mit einem Team, das juristische Präzision mit technischem Verständnis und praxisnaher Beratung verbindet.
Unsere Expertise umfasst:
- EU AI Act: Klassifizierung, Risikobewertung und Compliance-Anforderungen
- DSGVO & KI: Datenschutz-Folgenabschätzungen für KI-Systeme und sonstige datenschutzrelevante Fragen zu KI-Systemen
- BetrVG & Mitbestimmung: Beratung bei Betriebsvereinbarungen zu KI
- KI-Schulungen: Für Betriebsräte, HR-Teams und Führungskräfte
Was Proliance als Sachverständiger leisten kann
Als KI-Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG unterstützen wir Ihren Betriebsrat konkret:
- Analyse und Bewertung des einzuführenden oder bereits eingesetzten KI-Systems
- Rechtliche Einordnung nach DSGVO und EU AI Act
- Klare Handlungsempfehlungen
- Unterstützung bei der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zu KI
- Schulung des Betriebsratsgremiums zu KI-Grundlagen und Mitbestimmungsrechten
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Die betriebsverfassungsrechtlichen Aussagen beruhen insbesondere auf §§ 1, 40, 80 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 6, 99 und 111 BetrVG. Für den EU AI Act sind insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1689, darunter Artikel 3, 6, 26, 27 und 113 sowie Anhang III, maßgeblich. Die konkrete Beteiligungslage hängt stets von der Funktion und Nutzung des jeweiligen Systems sowie den Umständen des Betriebs ab.
Quellen:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 80 Abs. 3, i.d.F. des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (Juni 2021)
- EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), in Kraft seit August 2024
- Betriebsrat.de – Künstliche Intelligenz: Neue Rechte für den Betriebsrat
- EFAR – Betriebsratsaufgaben mit KI-Bezug: Erforderlichkeit eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
- TBS NRW – Externe Sachverständige: Tipps für den Betriebsrat
- Ramboll / IW Consult: KI-Verordnung, NIS-2-Richtlinie und Cyber Resilience Act: Auswirkungen auf KMU (November 2025)
Sie haben noch Fragen? Wir haben die Antworten
Nicht bei jeder – aber bei vielen. Immer dann, wenn ein KI-System zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung eingesetzt wird oder automatisierte Entscheidungen über Arbeitnehmer trifft, greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf das System in diesen Fällen nicht eingeführt werden.
Bei KI-Themen ist das nur eingeschränkt möglich. § 80 Abs. 3 BetrVG erleichtert dem Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen erheblich, wenn die Einführung oder Anwendung von KI beurteilt werden muss. Der Arbeitgeber kann daher nicht ohne Weiteres bestreiten, dass sachverständige Unterstützung erforderlich ist. Er kann jedoch Einwände gegen die konkrete Ausgestaltung geltend machen, insbesondere hinsichtlich Person, Eignung, Umfang und Vergütung.
Die Kosten variieren je nach Umfang der Beauftragung und Komplexität des KI-Systems. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Sprechen Sie mit Proliance: Wir erstellen Ihnen gerne ein transparentes Angebot.
§ 80 Abs. 3 BetrVG gilt für alle Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert. Ein Betriebsrat kann grundsätzlich in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, sofern darunter mindestens drei wählbare Arbeitnehmer sind. Die weiteren Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.
Mitbestimmung bedeutet, dass der Betriebsrat zustimmen muss – ohne seine Zustimmung darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Mitwirkung bedeutet, dass der Betriebsrat informiert und angehört werden muss, die Entscheidung aber letztlich beim Arbeitgeber liegt. Bei KI-Systemen zur Leistungsüberwachung gilt in der Regel das stärkere Mitbestimmungsrecht.
Der EU AI Act ist eine unionsweit geltende Verordnung zur Regulierung künstlicher Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz und enthält unter anderem Verbote, Transparenzpflichten sowie Anforderungen für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme. Nicht jedes KI-System muss vor dem Einsatz zugelassen oder zertifiziert werden. Das BetrVG regelt demgegenüber die Rechte der Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Beide Regelungsbereiche können sich ergänzen, bleiben aber rechtlich eigenständig.
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