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DSGVO Gesetzestexte
Kapitel 2 EU-DSGVO: Grundsätze

Kapitel 2 EU-DSGVO: Grundsätze

Artikel 5 EU-DSGVO: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6 EU-DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7 EU-DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 8 EU-DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 9 EU-DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 10 EU-DSGVO: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 11 EU-DSGVO: Verarbeitung
für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

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Kommentar zu
Kapitel 2 EU-DSGVO: Grundsätze

Kommentar zu Kapitel 2 DSGVO

Das 2. Kapitel der DSGVO umfasst die Artikel 5 bis 11. In diesen sieben Artikeln geht es um die Grundsätze für die Datenverarbeitung und den Umgang mit personenbezogenen Daten.

In Artikel 5 sind die allgemeinen Grundsätze im Umgang mit personenbezogenen Daten normiert.

Artikel 6 beschreibt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung unter verschiedenen Bedingungen, von denen mindestens eine erfüllt sein muss.

Die Voraussetzungen für die Einwilligung einer Person in die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Artikel 7 geregelt. Dabei geht es um die Form, den Nachweis, die Widerruflichkeit und die Freiwilligkeit der Einwilligung.

Eine spezielle Regelung über die Einwilligung eines Minderjährigen gibt Artikel 8 mit den dort aufgeführten Voraussetzungen des Alters und der elterlichen Verantwortung.

Artikel 9 enthält eine weitere spezielle Regelung und schränkt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf rassische, ethnische, politische oder religiöse Hintergründe schließen lassen, ein. Selbiges gilt für die Verarbeitung genetischer, biometrischer und gesundheitlicher Daten oder Daten über die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person. Ausnahmen finden sich in Art. 9 Abs. 2.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten ist in Artikel 10 geregelt.

Im abschließenden Artikel 11 des Kapitels geht es um die Verarbeitung von Daten, für die eine Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

Was hat sich geändert?

Neu sind vor allem die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 und die speziellen Erfordernisse für die Einwilligung Minderjähriger in Art. 8. Auch die Voraussetzungen für die Freiwilligkeit in Art. 7 Abs. 4 DSGVO sind neu.

Was muss getan werden?

Dieses Kapitel ist speziell für Unternehmer sehr wichtig. Was Sie im Einzelnen zur Umsetzung dieser Grundsätze tun müssen, können Sie den Kommentaren zu den einzelnen Artikeln entnehmen. Wenn Sie mehr lernen möchten, nehmen Sie gerne an unserem Webinar zur DSGVO teil. Wir beraten Sie aber auch gerne persönlich.

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