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Kapitel 1 EU-DSGVO: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1 EU-DSGVO: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 EU-DSGVO: Gegenstand und Ziele
Artikel 2 EU-DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 EU-DSGVO: Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 4 EU-DSGVO: Begriffsbestimmungen

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Kommentar zu
Kapitel 1 EU-DSGVO: Allgemeine Bestimmungen

Kommentar zu Kapitel 1 EU-DSGVO:

Wie bei Normen üblich, sind im ersten Kapitel allgemeine Bestimmungen dargelegt, diese dienen in erster Linie zur Eingrenzung und Erläuterung der Verordnung.

In den allgemeinen Bestimmungen wird der Gegenstand sowie das Ziel des Gesetzes erläutert. Die DSGVO dient einerseits dem Schutz von persönlichen Daten durch Verarbeitung und andererseits dem Schutz des freien Datenverkehrs.

Des Weiteren wird der sachliche und räumliche Anwendungsbereich geregelt, dadurch wird für den Normadressaten deutlich, in welchen sachlichen sowie räumlichen Grenzen das Gesetz anwendbar ist. Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte, sowie nicht-automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Somit wird jegliche Verarbeitung von der DSGVO erfasst. Zudem erfasst sind auch Verarbeitungen im räumlichen Bereich, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Daher ist der Anwendungsbereich sehr weit gefasst.

Schließlich werden in den allgemeinen Bestimmungen auch die in der Verordnung verwendeten Begriffe, wie z.B. personenbezogene Daten, Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter, erläutert.

Kapitel 1 und somit die allgemeinen Bestimmungen dienen zur Regelung der Anwendbarkeit der DSGVO. Bei der Frage, ob die DSGVO auch für Sie anwendbar ist, helfen wir Ihnen gerne.

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