Kündigungsschutz bei Datenschutzbeauftragten

- Für interne Datenschutzbeauftragte gilt ein besonderer Kündigungsschutz, den der EuGH 2022 bestätigt hat.
- Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
- Der Kündigungsschutz gilt bis zu ein Jahr nach Beendigung der internen DSB-Tätigkeit.
- Auch die Abberufung unterliegt besonderen Vorgaben und erfordert einen wichtigen Grund.
- Für externe Datenschutzbeauftragte gelten andere Regeln, deshalb kann ihre Bestellung arbeitsrechtliche Risiken minimieren.
- Item A
- Item B
- Item C
Warum sind Datenschutzbeauftragte besonders vor Kündigung geschützt?
Die Rolle des Datenschutzbeauftragten ist für jedes Unternehmen von grundlegender Bedeutung. Er verantwortet den Schutz personenbezogener Daten und die Umsetzung der DSGVO-Anforderungen, um seinen Arbeitgeber vor teuren Bußgeldern bei Verstößen zu schützen.
Unternehmen können frei entscheiden, ob sie diese Aufgaben einem internen oder externen Datenschutzbeauftragten übertragen. Ein intern benannter, betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist gleichzeitig Mitarbeiter des Unternehmens.
Damit er seine Arbeit unabhängig und neutral ausüben kann, ist er sowohl in seiner Rolle als DSB als auch in seiner Position als Angestellter besonders vor einer Kündigung oder einer Abberufung geschützt. Denn wenn Unternehmen einen DSB jederzeit ohne triftigen Grund kündigen können, wäre seine Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet.
EuGH-Urteil: Kündigungsschutz ist EU-rechtskonform
Im Juni 2022 untermauerte der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Kündigungsschutz interner Datenschutzbeauftragter. Eine mit dem Datenschutz betraute Arbeitnehmerin hatte gegen ihre Kündigung geklagt, die ihr Arbeitgeber mit einer Restrukturierung des Unternehmens begründet hatte. Sie erhielt in allen Instanzen Recht.
Der EuGH stellte klar: Die deutsche Regelung zum besonderen Kündigungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten steht nicht im Widerspruch zur DSGVO und ist somit EU-rechtskonform. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Einem Datenschutzbeauftragten zu kündigen, ist deutlich komplexer als bei anderen Mitarbeitern.
Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung?
Wenn Unternehmen vor der Entscheidung stehen, ob ihr Datenschutzbeauftragter seine Aufgaben weiter erfüllen kann oder nicht, tauchen oft die Begriffe Abberufung und Kündigung auf. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene rechtliche Vorgänge.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten rund um den Kündigungsschutz von DSB?
Der Kündigungsschutz und der Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte stützen sich auf mehrere, nebeneinander geltende Gesetze:
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Gemäß Art. 38 Abs. 3 DSGVO darf ein Datenschutzbeauftragter von dem Verantwortlichen wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): § 6 Abs. 4 BDSG verbietet öffentlichen Stellen wie Behörden die Abberufung, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. § 38 Abs. 2 BDSG stellt klar, dass diese Regelung auch für nicht-öffentliche Stellen wie Unternehmen verbindlich gilt.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 626 BGB definiert die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.
Wann ist eine Abberufung oder Kündigung von Datenschutzbeauftragten zulässig?
Ob eine Abberufung oder Kündigung zulässig ist, hängt zunächst davon ab, ob der Datenschutzbeauftragte auf Basis einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig bestellt wurde. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 BDSG kann ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter jederzeit von seiner Funktion abberufen werden. Der Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
Wurde der DSB aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bestellt, muss sowohl für die Abberufung als auch für die Kündigung ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Gründe das sein können.
Auch wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, müssen Arbeitgeber zunächst mildere Mittel wie die Abberufung prüfen. Eine Kündigung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis selbst nicht mehr fortgeführt werden kann.

Sonderfall: Abberufung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
Auch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde kann nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG die Abberufung eines DSB verlangen, wenn dieser seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. In der Praxis findet dieses zeitaufwendige Verfahren jedoch nur selten Anwendung.
Stolperfalle für Arbeitgeber: Der nachwirkende Kündigungsschutz
Ein Aspekt, den Arbeitgeber beim Kündigungsschutz ihres Datenschutzbeauftragten oft übersehen, ist dass der Schutz ein Jahr nach Beendigung der DSB-Tätigkeit nachwirkt. Innerhalb dieses Jahres darf der ehemalige Datenschutzbeauftragte nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche ist nur aus wichtigem Grund ist möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die DSB-Funktion durch Abberufung oder auf andere Weise endete.
Achtung: Bei einem Betriebsübergang erlischt der nachwirkende Kündigungsschutz sowohl gegenüber dem Betriebserwerber als auch gegenüber dem Betriebsveräußerer.
Was gilt bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder der DSB-Bestellung?
Besteht mit dem internen Datenschutzbeauftragten ein befristetes Arbeitsverhältnis, enden die DSB-Rolle und der Kündigungsschutz mit dem Arbeitsverhältnis.
Es ist auch möglich, nur die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zeitlich zu befristen. Das Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt. Hierbei sollten Arbeitgeber jedoch auf eine angemessene Dauer der Befristung geachtet werden: Ein zu kurzer Zeitraum könnte die Unabhängigkeit des DSB und die Kontinuität im Datenschutz negativ beeinflussen.
Welcher Kündigungsschutz gilt bei externen Datenschutzbeauftragten?
Die strengen Kündigungsschutzregelungen für Datenschutzbeauftragte stellen viele Unternehmen vor Herausforderungen. Eine sinnvolle Alternative ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten.
Vorteile eines externen DSB:
✅ Kündigungsschutz: Besteht nicht, flexible Vertragsgestaltung möglich
✅ Neutralität: Keine Interessenskonflikte durch interne Positionen
✅ Fachwissen: Spezialisierte Experten mit aktuellem Know-how
✅ Aufwand: keine Urlaubsvertretung und Weiterbildungen notwendig
✅ Planbarkeit: Transparente Vertragskonditionen statt langfristiger Personalverpflichtungen
Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt nicht nur rechtliche Flexibilität, sondern auch die erforderliche Fachkompetenz und Unabhängigkeit mit – ohne die arbeitsrechtlichen Komplexitäten eines internen DSB.
Fazit: Rechtssicherheit für Arbeitgeber schaffen
Ein Datenschutzbeauftragter ist für die Compliance von Unternehmen ein unverzichtbares Asset. Das zeigen allein die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben der DSGVO. Der besondere Kündigungsschutz ist dabei durchaus sinnvoll: Er garantiert, dass der DSB unabhängig agieren kann, ohne Angst vor Konsequenzen haben zu müssen.
Doch für Unternehmen, die sich Flexibilität bewahren wollen, ist ein externer DSB oft die bessere Wahl. So vermeiden Sie arbeitsrechtliche Fallstricke und können bei Bedarf unkompliziert wechseln.
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Sie haben noch Fragen? Wir haben die Antworten
Die Kündigung eines pflichtbenannten internen Datenschutzbeauftragten ist nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB möglich. Zulässige Gründe sind fehlende Fachkunde, schwere Pflichtverletzungen, Interessenkonflikte oder unwiederbringlicher Vertrauensverlust. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Laut EuGH reichen Restrukturierungen nicht aus. Proliance bietet externe Datenschutzbeauftragte ohne arbeitsrechtliche Kündigungsschutz-Hürden.
Die Abberufung beendet nur die DSB-Funktion, das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Der Mitarbeiter arbeitet in seiner ursprünglichen Position weiter. Die Kündigung beendet das gesamte Arbeitsverhältnis und unterliegt strengeren Voraussetzungen. Bei pflichtbenannten DSB ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Proliance umgeht diese Komplexität durch flexible externe Datenschutzbeauftragte.
Der Kündigungsschutz wirkt ein Jahr nach Beendigung der DSB-Tätigkeit nach. Innerhalb dieses Jahres ist keine ordentliche Kündigung möglich, nur außerordentliche aus wichtigem Grund. Dies gilt unabhängig davon, wie die DSB-Funktion endete. Externe Datenschutzbeauftragte von Proliance bieten maximale Flexibilität ohne nachwirkenden Kündigungsschutz.
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