Datenschutz-Folgenabschätzung: Ziele, Beispiele und Tipps für die Durchführung der DSFA

- Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) unterstützt Unternehmen dabei, Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu identifizieren.
- Zuständig für die DSFA ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche – das ist nicht automatisch der Datenschutzbeauftragte.
- Artikel 35 DSGVO legt Voraussetzungen, Beispiele und Mindestinhalte der DSFA fest.
- Die Positivlisten der Aufsichtsbehörden geben Orientierung, bei welchen Verarbeitungstätigkeiten eine DSFA erforderlich sein kann.
- Item A
- Item B
- Item C
Im Datenschutzalltag müssen Unternehmen ihre Datenverarbeitungen im Blick haben. Mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) lassen sich Prozesse dokumentieren, doch für besonders risikoreiche Datenverarbeitungen reicht das VVT nicht aus. Hierfür verlangt die DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)?
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine erweiterte Risikoeinschätzung, die vor bestimmten Verarbeitungen personenbezogener Daten stattfindet.
Weitere Namen für die DSFA:
- DPIA: Data Protection Impact Assessment
- PIA: Privacy Impact Assessment
Ist eine DSFA das gleiche wie eine Risikoanalyse?
Die DSGVO sieht generell eine Risikoanalyse für Datenverarbeitungen vor. Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist allerdings deutlich umfangreicher und komplexer und nur bei kritischen Verarbeitungsprozessen notwendig. Die Risikoanalyse ist jedoch immer Teil der DSFA.
Welche Funktion hat die DSFA?
Die DSFA erfüllt im Datenschutzbereich mehrere Funktionen, zum Beispiel:
- Vorbeugen von Datenpannen
- Reduzieren von Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen
- Evaluieren des Risikos der Verarbeitung sensibler Daten
- Planen und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen zur Eindämmung der Risiken, zum Beispiel technische und organisatorische Maßnahmen (TOM).
- Nachweis einer DSGVO-konformen Datenverarbeitung
Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gesetzlich vorgeschrieben?
Unternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Ob dafür eine DSFA notwendig ist, hängt davon ab, wie riskant die Verarbeitung dieser Daten ist.
Bereits das frühere deutsche Datenschutzrecht sah eine Vorabkontrolle vor, die in § 4d Abs. 5 BDSG beschrieben war. Heute finden Unternehmen in Artikel 35 EU-DSGVO konkrete Vorschriften und Beispiele für die Durchführung einer DSFA.
➡️ Lesen Sie, was Artikel 35 EU-DSGVO im Detail zur DSFA sagt.
Was passiert, wenn Unternehmen keine DSFA durchführen?
Sofern Art. 35 DSGVO anwendbar ist, sind Unternehmen formell zur Durchführung einer DSFA verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, kann das nicht nur ihrem Image schaden, sondern auch Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.
Wann benötige ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung konkret?
Die Frage, wann genau eine Folgenabschätzung notwendig ist, treibt viele Datenschutzverantwortliche um. Art. 35 Abs. 1 DSGVO legt Folgendes fest:
„Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.“
Die DSFA ist vereinfacht gesagt notwendig, sobald abzusehen ist, dass eine Verarbeitung aufgrund ihrer Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke ein hohes Risiko für Betroffene zur Folge hat.
Welche Beispiele gibt es für Datenschutz-Folgenabschätzungen?
In der Praxis kann es verschiedene Situationen geben, in denen die Durchführung einer DSFA notwendig wird. Ein typischer Anwendungsfall ist der geplante Einsatz neuer Technologien wie KI – vor allem, wenn die Auswirkungen auf den Datenschutz unklar sind.
Art. 35 Abs. 3 DSGVO beschreibt drei Beispiele für Situationen, in denen Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen:
Die DSGVO beschreibt allerdings nur einige Beispiele. Außerdem herrscht Uneinigkeit unter den deutschen Aufsichtsbehörden über die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung für einzelne Verarbeitungstätigkeiten.
Hilfestellung für Unternehmen: Die Positivliste der Datenschutzkonferenz
Unternehmen erhalten auf der Website der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ihres Bundeslandes Listen über Verarbeitungsvorgänge, die DSFA-relevant sind.
Eine hilfreiche Informationsquelle ist auch die Positivliste der Datenschutzkonferenz. Sie enthält Verarbeitungstätigkeiten, die eine DSFA erfordern, darunter:
- Umfangreiche Verarbeitung von Aufenthaltsdaten natürlicher Personen
- Erstellung umfassender Nutzerprofile in sozialen Netzwerken oder Dating-Portalen
Wann ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig?
Gemäß der DSGVO ist eine DSFA nicht erforderlich, wenn nach einer risikobasierten Prüfung zu erwarten ist, dass die geplante Verarbeitung voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Das kann zum Beispiel bei Routineverarbeitungen mit geringem Risiko der Fall sein.
Weitere Beispiele:
- Einfache Adressverarbeitungen ohne besondere Kategorien personenbezogener Daten und ohne Profiling oder umfangreiche Auswertung
- Bei Verarbeitungen, bei denen keine automatisierte Entscheidungsfindung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblichen Auswirkungen auf Personen stattfindet
- Gleichartige Verarbeitungsvorgänge sind bereits einer DSFA unterzogen worden, und Umfang, Zweck, Umstände und Risiken haben sich nicht wesentlich verändert
➡️ Tipp: Bei der Frage, ob eine DSFA notwendig ist oder nicht, können Unternehmen sich von einer PIA-Software unterstützen lassen.
Was ist PIA-Software?
Unter PIA-Software versteht man eine Datenschutzmanagementsoftware, die bei der strukturierten Durchführung und Dokumentation des Privacy Impact Assessments unterstützen kann.
Anleitung DSFA: Wie mache ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung Schritt-für-Schritt?
Um den Prozess der DSFA zu vereinfachen, ist es für Unternehmen ratsam, ihn in drei Phasen zu unterteilen:
- In der Vorbereitungsphase werden der Prüfgegenstand definiert, die Rechtsgrundlagen bestimmt und die Akteure festgelegt. Dabei helfen folgende Fragen: Wo im Unternehmen werden personenbezogene Daten verarbeitet? Wie sieht das Verfahren der Verarbeitung aus und welchem Zweck dient sie?
- In der Bewertungsphase wird das Risiko nach dem Standard-Datenschutzmodell oder entsprechend einer Risikoanalyse bewertet. Dafür müssen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Verarbeitung jeweils im Verhältnis zu dem Zweck der Verarbeitung ermittelt werden. Stellt diese Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten einer betroffenen Person dar? Können etwaige Sicherheitsrisiken durch TOM abgeschwächt werden?
- In der Maßnahmenphase werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträchtigungen von Rechten und Freiheiten ergriffen. Zudem werden der Verantwortliche und Zeitplan der Umsetzung festgelegt.
Die Ergebnisse der Vorbereitungs-, Bewertungs- und Maßnahmenphase müssen Unternehmen dokumentieren.

➡️ Tipp: Nutzen Sie eine Software für die Dokumentation, um stets den Überblick über Ihre DSFAs zu behalten.
Inhalt einer DSFA: Was muss drinstehen?
Art. 35 Abs. 7 der DSGVO legt bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt einer DSFA fest. Folgende Punkte muss die DSFA demnach enthalten:
- systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke
- Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung
- Bewertung der Risiken in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
- Abhilfemaßnahmen, die zur Bewältigung der Risiken getroffen werden, einschließlich Nachweisen der Einhaltung der DSGVO und der Rechte der Betroffenen
Eine DSFA sollte darüber hinaus eine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, der Zwecke der Verarbeitung und der betroffenen Daten enthalten und Verantwortlichkeiten klären.
Wer führt eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch?
Eine DSFA wird in der Regel von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erstellt. Im Unternehmen ist das die Person, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
Datenschutzbeauftragte sind nicht wie oft angenommen zuständig für die Prüfung und Durchführung der DSFA. Sie können Verantwortliche allerdings mit ihrem Fachwissen unterstützen. Gegebenenfalls sind weitere Fachleute hinzuzuziehen, zum Beispiel IT-Sicherheitsexperten.
Bei besonders hohen Risiken sollten Verantwortliche außerdem die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde konsultieren.
Fazit zur Datenschutz-Folgenabschätzung und wie Proliance unterstützen kann
Für Unternehmen jeder Größe, die Compliance sicherstellen möchten, sind Risikobewertungen und das Durchführen von Datenschutz-Folgenabschätzungen unverzichtbar. Das gilt insbesondere für Organisationen, die in Zukunft verstärkt Künstliche Intelligenz nutzen möchten. Sie benötigen Unterstützung bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung für KI-Anwendungen oder Videoüberwachung? Proliance berät Sie gern zu Ihren Möglichkeiten und bietet geeignete Mitarbeiterschulungen.
Sie haben noch Fragen? Wir haben die Antworten
Bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSGVO handelt es sich um eine erweiterte Risikoeinschätzung, die Unternehmen laut DSGVO vor bestimmten Verarbeitungen personenbezogener Daten durchführen müssen. Eine DSFA dient dabei, personenbezogene Daten sowie die Rechte und Freiheiten von Menschen zu schützen. Zum anderen sichern Unternehmen selbst sich damit ab: Sollte es zu einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörden kommen, kann die DSFA als Nachweis der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten erbracht werden. Proliance unterstützt Sie bei der nahtlosen DSFA-Dokumentation.
Eine DSFA ist laut DSGVO immer dann notwendig, wenn eine geplante Daten-Verarbeitung aufgrund ihrer Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Allerdings existiert keine gültige Definition darüber, wann dies genau der Fall ist. Beispiele, bei der eine DSFA notwendig werden, sind das Profiling oder die Verarbeitung von systematischer umfangreicher Videoüberwachung. Gemeinsam mit den Experten von Proliance finden Sie heraus, ob für Ihre Datenverarbeitungspläne eine DSFA notwendig ist.
Unternehmen, die eine automatisierte Datenverarbeitung planen, die besondere Risiken für Recht und Freiheiten der Betroffenen darstellen könnte, sollten prüfen, ob sie zu einer DSFA verpflichtet sind. Zuständig für die Durchführung der DSFA ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person. Unterstützung erhalten sie durch Datenschutzbeauftragte oder externe Experten wie Proliance.
Sie haben noch Fragen zum Thema? Lassen Sie sich jetzt kostenlos von unseren Expertinnen und Experten beraten.





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